Satzung der Treuhandstiftung

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Carta Tier Stiftung
Tiere brauchen Freunde

Präambel

Die „Carta Tier Stiftung“  ist eine gemeinnützige Einrichtung die sich sowohl Belangen des Tierschutzes als insbesondere auch der Lebenssituation älterer Menschen annimmt, um älteren Menschen das Zusammenleben mit Tieren zu erleichtern. Durch das Leben mit Tieren können Schwierigkeiten insbesondere der Vereinsamung alter Menschen abgemildert werden. Hundekopf mit Hand einer älteren Frau Alte Menschen, die mit Tieren zusammenleben können die Gelegenheit am Leben der Gesellschaft teilzunehmen, besser annehmen. Die Stiftung wird insoweit auf dem Gebiet des Tierschutzes und der Altenhilfe tätig.

Die Carta Tier Stiftung wird von Privatpersonen getragen, der über die von ihm betriebenen Tierschutzziele hinaus in der Ausrichtung der Hilfe für ältere Menschen durch diese Stiftung einen besonderen Schwerpunkt setzen möchte.

Die Stiftung erhält die nachfolgende Satzung:

 

§ 1
Name und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „ Carta Tier Stiftung „ „Tiere brauchen Freunde“.

Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung deutschen Rechts in der Verwaltung des Tiere brauchen Freunde Baden-Baden e.V. und wird von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

Sitz der Stiftung ist Hildastr. 13 in 76534 Baden- Baden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgabe

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe und des Tierschutzes. Dabei will die Stiftung Altenhilfe unter Beachtung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Rahmens für ältere Menschen mit Tieren leisten.

Die Stiftungszwecke werden insbesondere, ohne dass diese Aufzählung abschließend ist, verwirklicht

  • durch Hilfe für älteren Menschen, die in Not geraten sind, um das Tier wei-ter in ihrem Lebensumfeld halten zu können,
  • durch die Einrichtung eines Hausnotrufs für Tiere älterer Menschen, der das Abholen oder Pflegen der Tiere in der Wohnung des Halters oder unter der Obhut einer von der Stiftung beauftragten Einrichtung organisiert, falls der Tierhalter längere Zeit an der persönlichen Betreuung des Tieres gehindert ist,
  • durch die Suche nach einem neuen Zuhause für Tiere, wenn ihr Besitzer verstorben ist.

Alle Aktivitäten und Vorhaben der Stiftung haben die Würde der Tiere und ihre Rechte zu respektieren und zu schützen, sind aber zugleich darauf auszurichten, dass das Wohl älterer Menschen im Zusammenleben mit  Tieren gefördert wird.

Golden Retriever mit einer älteren Frau

Die Stiftung darf über ihre Arbeit auch öffentlich berichten und auf diese Weise weitere Mittel für die Zweckerreichung der Stiftung einwerben.

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Der Stifter und ein eventueller Rechtsnachfolger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Fundraising oder durch die Organisation von Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß §58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks  Zweckbetriebe unterhalten.

Die Stiftung ist berechtigt. Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Sie bemüht sich um Gewinnung weiterer Zuwendungen und Zustiftungen.

§ 4
Vermögen der Stiftung

Das Stiftung wir mit einem Anfangsvermögen von 25.000 Euro ausgestattet. (In Worten fünfundzwanzigtausend).

Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind oder hinsichtlich derer der Vorstand der Stiftung einen entsprechenden Beschluss, dass die Zuwendung der Erhöhung des Stiftungsvermögens dient, fasst.

Fohlen mit einer älteren Frau

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und etwaigen weiteren Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind oder vom Vorstand dazu bestimmt werden.

Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen), auch soweit sie von dritter Stelle erbracht werden. Andere Zuwendungen sind unmittelbar für die gemeinnützigen Stiftungsziele einzusetzen.

Die Stiftung kann das Stiftungsvermögen in beweglichem und unbeweglichem Vermögen und durch das Halten von Beteiligungen an Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, und anderen Rechten anlegen und verwalten.

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel und Zeitvorstellungen bestehen.
Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklag oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistung aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Der Treuhänder der Stiftung hat jederzeit das Recht die Stiftung auf eigene Kosten in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln. Nach Anerkennung durch das zuständige Regierungspräsidium erlischt die nicht rechtsfähige Stiftung. Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes von der Stiftungsträgerin nicht mehr für sinnvoll gehalten wir, so kann ein neuer Stiftungszweck beschlossen werden.

§ 7
Rechtsstellung von Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 8
Organe der Stiftung

Border Collie und Siamkatze auf einer Bank

Die Organe der Stiftung sind der Treuhänder und das Kuratorium, dies kann aus 1-5 Personen bestehen.

§ 9
Rechte und Pflichten des Kuratoriums

Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand
Dem Kuratorium obliegt insbesondere

 

  1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
  2. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
  3. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
  4. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 11 und 12

Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig, Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.

§ 10
Beschlüsse

Mischling schnuppert an einem Schlüssel

Der Treuhänder und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

Umlaufbeschlüsse sind zulässig, dies gilt nicht für die Bestellung Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 11 und 12.

 

§ 11
Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Treuhänder mit Zustimmung des Kuratoriums.

Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnis die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Treuhänder und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von jeweils ¾ des Treuhänders und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 12
Auflösung der Stiftung

Katze im Gras

Treuhänder und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Stiftung fällt das Vermögen an den Tiere brauchen Freunde e.V. in Baden-Baden mit der Auflage zurück, es selbstlos und unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 13
Stellung des Finanzamtes

Es sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen und bei einer Änderung des § 11 ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Frage des Erhalts der Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.

 

Baden-Baden.............................