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Golden Retriever auf einer Wiese

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Mischling beim rennen

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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

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4. Datenschutz

Einwilligung
Viele Vereine sind der Ansicht, dass sie von jedem Mitglied für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitglieder zukünftig zwingend eine Einwilligungserklärung benötigen und dass ohne eine Einwilligung eine Datenverarbeitung unzulässig wäre. Dies trifft jedoch nicht zu. Ein Verein darf - auch ohne Einwilligung - solche Daten erheben,
o die für die Begründung und Durchführung des zwischen Mitglied und Verein durch den Beitritt zustande kommenden rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses erforderlich sind (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO)
o wenn er an der Datenverarbeitung ein überwiegendes berechtigtes Interesse hat (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO).

Informationspflichten
1. Informationspflichten
Wie und wo muss der Verein seinen Informationspflichten nachkommen? Jeder Verein hat aus Gründen der Transparenz umfassend darüber zu informieren, wie die personenbezogenen Daten der Mitglieder (oder Dritter) verarbeitet werden. Hierfür hat der Verein zum Zeitpunkt der Erhebung (z.B. im Mitgliedsantrag) sämtliche Informationen des Art. 13 DS-GVO mitzuteilen.
Was muss rein?
o Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters o Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten o Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung o Berechtigte Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO o Empfänger oder Kategorien von Empfängern o Absicht von Drittlandtransfer sowie Hinweis auf (Fehlen von) Garantien zur Datensicherheit o Speicherdauer der personenbezogenen Daten o Belehrung über Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht gegen Verarbeitung) o Hinweis auf jederzeitiges Widerrufsrecht der Einwilligung o Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde o Pflicht zur Bereitstellung der Daten o Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich

Wie müssen die Informationen gem. Art. 13 DS-GVO zur Verfügung gestellt werden? Wichtig ist, dass die Informationen nach Art.13 DS-GVO gut erreichbar sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Informationen auf die gleiche Art und Weise bereitgestellt werden, wie die Datenerhebung erfolgt (z.B. Datenerhebung durch Formular: Informationen werden auf dem Formular abgedruckt bzw. mit diesem ausgegeben; Datenerhebung per E-Mail: Informationen werden per E-Mail mitgeteilt). Aber auch ein Hinweis auf der Vereinswebseite kann ausreichend sein, wenn die Möglichkeit besteht, die Informationen leicht und transparent einzusehen. Hat hierbei ein Mitglied keine Möglichkeit, die Informationen auf der Webseite einzusehen, so muss der Verein seine Informationspflicht auf andere Weise, etwa durch Zusenden der Informationen

Bei bereits erfolgten Datenerhebungen (von Altmitgliedern) nach dem BDSG sind die Informationspflichten des Art. 13 DS-GVO nicht zu erfüllen bzw. nachzuholen. Erst für Datenerhebungen ab dem 25. Mai 2018 bzw. wenn bei Bestandsmitgliedern weitergehende Datenerhebungen/ Änderungsmitteilungen erfolgen.

5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

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